Versammlungsfreiheit

Versammlungsfreiheit
Ver|sạmm|lungs|frei|heit 〈f. 20; unz.〉 Freiheit der Staatsbürger, sich zu versammeln (eins der Grundrechte demokrat. Staaten)

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Ver|sạmm|lungs|frei|heit, die <o. Pl.>:
Recht der Bürger eines Staates, sich zu versammeln, Versammlungen abzuhalten.

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Versammlungsfreiheit,
 
das Recht, sich zu einem bestimmten Zweck mit anderen zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit ist ein wesentliches Grundrecht jedes freiheitlichen Staates und u. a. durch Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt. Sie gilt nicht nur für Versammlungen, die an einem Ort bleiben, sondern auch für Auf- und Umzüge (Demonstrationsfreiheit, Demonstrationsrecht).
 
In Deutschland haben alle Deutschen das Grundrecht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln (Art. 8 Absatz 1 GG). Eine Versammlung im Sinne dieses Grundrechts liegt nur vor, wenn ein bestimmter, nicht notwendig politischer Zweck verfolgt wird. Nicht geschützt ist die unfriedliche, besonders gewalttätige Versammlung. Das Grundrecht kann für Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt werden, während Versammlungen in geschlossenen Räumen nur den allen Grundrechten immanenten Schranken (verfassungsimmanente Schranken) unterliegen. Das Versammlungsgesetz vom 24. 7. 1953 in der Fassung vom 15. 11. 1978 verlangt, dass öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vorher behördlich anzumelden sind; diese Pflicht gilt allerdings für Spontanversammlungen, die anlässlich eines akuten Ereignisses stattfinden, nicht. Versammlungen unter freiem Himmel können verboten oder aufgelöst werden, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Verboten sind das Mitführen von Waffen, die Vermummung und das Tragen von Uniformen, seien sie militärischer Art oder Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung. Versammlungen in geschlossenen Räumen können nur in engen Grenzen verboten und aufgelöst werden. Ausländern steht nicht das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu, sie haben aber nach Art. 11 der EMRK und den Vorschriften des Versammlungsgesetzes das Recht, sich zu versammeln. - Innerhalb der Bannmeile sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten, sofern nicht im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen wird. Zur Strafbarkeit von Sitzblockaden Gewalt (verletzende Gewalt), Nötigung.
 
In Österreich ist die Versammlungsfreiheit durch Art. 12 Staatsgrundgesetz 1867, den Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung 1918 und Art. 11 der EMRK verfassungsrechtlich gewährleistet. Zur Ausführung erging das die Anmeldung und polizeiliche Überwachung regelnde Versammlungsgesetz 1953. - In der Schweiz ist die Versammlungsfreiheit als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannt, welches aus polizeilichen Gründen beschränkt werden kann. Versammlungen auf öffentlichem Grund (Demonstrationen) können grundsätzlich einer Bewilligungspflicht durch die Polizeibehörden unterstellt werden.

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Ver|sạmm|lungs|frei|heit, die <o. Pl.>: Recht der Bürger eines Staates, sich zu versammeln, Versammlungen abzuhalten.

Universal-Lexikon. 2012.

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